Kurzzeit- / Verhinderungspflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begren­zte Zeit auf voll­sta­tionäre Pflege angewiesen, ins­beson­dere zur Bewäl­ti­gung von Krisen­si­t­u­a­tio­nen bei der häus­lichen Pflege oder über­gangsweise im Anschluss an einen Kranken­hausaufen­thalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechen­den voll­sta­tionären Ein­rich­tun­gen. Im Kalen­der­jahr ste­hen 1.774 € für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung.

Der im Kalen­der­jahr beste­hende, noch nicht ver­brauchte Leis­tungs­be­trag für Ver­hin­derungspflege kann auch für Leis­tun­gen der Kurzzeitpflege einge­set­zt wer­den. Dadurch kann der Leis­tungs­be­trag der Kurzzeitpflege max­i­mal ver­dop­pelt wer­den. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungs­be­trag wird auf den Leis­tungs­be­trag für eine Ver­hin­derungspflege angerech­net. Auch die Weit­erzahlung des hälfti­gen Pflegegeldes bei Inanspruch­nahme ein­er Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet.

Diese Ansprüche gel­ten seit dem 1. Jan­u­ar 2017 für Pflegebedürftige der Pflege­grade 2 bis 5. Pflegebedürftige Per­so­n­en mit dem Pflege­grad 1 kön­nen den Ent­las­tungs­be­trag in Höhe von 125 € pro Monat ein­set­zen, um Leis­tun­gen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.