Vollstationäre Pflege

Durch Leis­tun­gen der voll­sta­tionären Pflege wer­den Pflegebedürftige, die in einem Pflege­heim leben, unterstützt.

Seit dem 1. Jan­u­ar 2017 sind die Leis­tungs­be­träge durch das zweite Pflegestärkungs­ge­setz neu gestaffelt, weil auf das Sys­tem der Pflege­grade umgestellt wor­den ist. Um Ein­bußen, die sich aus der Umstel­lung ergeben kön­nten, zu ver­mei­den, haben betrof­fene Pflegebedürftige Bestandss­chutz: Sie erhal­ten einen Zuschlag auf den Leis­tungs­be­trag, wenn ihr selb­st zu tra­gen­der Eigenan­teil am Pflege­satz seit dem 1. Jan­u­ar 2017 höher ist als im Dezem­ber 2016. Der Zuschlag gle­icht die Dif­ferenz aus. Ver­sicherte mit Pflege­grad 1 erhal­ten einen Zuschuss in Höhe von 125€ monatlich.

Über diese Leis­tun­gen hin­aus haben Pflegebedürftige in voll­sta­tionären Pflegeein­rich­tun­gen einen eige­nen Anspruch auf zusät­zliche Betreu­ung und Aktivierung.

Darüber hin­aus ist nun ein ein­rich­tung­sein­heitlich­er Eigenan­teil der Ver­sicherten in voll­sta­tionär­er Pflege für die Pflege­grade 2 bis 5 fest­geschrieben. Zuvor stieg im Falle ein­er Höher­stu­fung der Pflegebedürftigkeit zwar die Leis­tung der Pflegev­er­sicherung an, gle­ichzeit­ig aber nahm auch der pflegebe­d­ingte Eigenan­teil zu. Dieser Eigenan­teil steigt nun nicht mehr, wenn jemand in einen höheren Pflege­grad eingestuft wer­den muss.

Mit der Ein­führung des § 43c SGB XI ist eine Zuschuss­regelung für pflegebe­d­ingte Eigenan­teile in Kraft getreten. Dem­nach erhal­ten Pflegebedürftige mit Pflege­grad 2–5 ab dem Beginn der Ver­sorgung einen Leis­tungszuschlag in Höhe von 5 % ihres zu zahlen­den pflegebe­d­ingten Eigenan­teils. Pflegebedürftige, die seit mehr als 12 Monat­en voll­sta­tionäre Leis­tun­gen beziehen, erhal­ten einen Leis­tungszuschlag in Höhe von 25 %. Ab dem drit­ten Jahr steigt dieser Zuschlag auf 45 % und ab dem vierten Jahr dauer­haft auf 70 %.